Info:

Das hier aufgeführte Baulexikon ist lediglich ein Einzug (Kurzinfo) hinsichtlich der meist gefragtesten Punkte.

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Plant ein Bauherr, in einem Mehrfamilienhaus einzelne Wohnungen zu verkaufen, bescheinigt ihm die Baubehörde, dass die mit Nummern bezeichneten Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Zu den abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzliche Räume außerhalb des abgeschlossenen Bereichs gehören, zum Beispiel Keller- oder Speicherräume. Als abgeschlossen können auch Garagenstellplätze gelten, die dauerhaft markiert sind. Diese Bescheinigung ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.

Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen

In den einzelnen Landesbauordnungen finden sich Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen. Nach diesen Abstandsflächenregelungen müssen die Gebäude einen gewissen Mindestabstand aufweisen. Abstandsflächen dienen vorrangig der ausreichenden Belüftung und Tageslichtbeleuchtung sowie dem Brandschutz. Die Abstandsflächenregelungen sind dann nicht einzuhalten, wenn eine Grenzbebauung nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Die Bestimmungen zu Abstandflächen sind in den Landesbauordnungen §6 geregelt. Durch viele Streitigkeiten und eine Unzahl von gerichtlichen Entscheidungen zum Abstandflächenrecht ist dieses inzwischen sehr umfangreich und kompliziert geworden. Wir geben Ihnen hier einen allgemeinen Überblick, was Sie über Abstandflächen wissen müssen.

Abstände: Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Das Maß dafür liefert die Außenwandhöhe (1H). Das heißt, der Abstand zur Nachbargrenze muss mindestens 1H betragen. Gemessen wird dieser vom am weitesten hervorspringenden Gebäudeteil aus senkrecht zur Wandoberfläche. Erker und Balkone bleiben bei dieser Bemessung unbeachtet, wenn sie nicht weiter als 1,5 m aus der Wandoberfläche hervortreten und als untergeordnete Bauteile gelten. Geneigte Dächer gelten nicht als Außenwand, solange die Dachneigung geringer als 70° ist. Dachaufbauten zählen nicht zur Außenwand, solange sie mehr als 50 cm hinter die Außenwandoberfläche zurückspringen.

Ergänzend legt die Bauordnung noch fest, dass mindestens 3m Abstand eingehalten werden müssen für den Fall, dass das Gebäude niedriger als 3m ist.

Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen zum Beispiel nicht von Gebäude zu Gebäude gemessen werden. Lediglich zu öffentlichen Flächen hin dürfen sie bis zu deren Mitte reichen.

Grenzbebauung: Neben diesem Zwang zu Abständen kann auch die Grenzbebauung vorgeschrieben oder erlaubt sein. Beispiel hierfür sind die geschlossenen Straßenzüge (Blockrandbebauung) unserer Innenstädte. Hier wird über sogenannte Baulinienpläne (entlang von Baulinien muss gebaut werden) die Bebauung entlang der Grundstücksgrenzen festgelegt und das Einhalten von Abstandflächen teilweise aufgehoben. Weiterhin ist keine Abstandsfläche einzuhalten, wenn sich bereits ein Gebäude des Nachbarn mit einer Wand an der Grenze befindet. Zu allen anderen "normalen" Grenzen gelten dort natürlich weiter die Regelungen für Abstandsflächen.

Garagen: Privilegiert hinsichtlich der Abstandsflächen sind auch Garagen und Nebengebäude. Die entsprechenden Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, so dass auch hier auf die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer verwiesen werden muss. Gemeinsam haben aber alle, dass sie gestatten, Garagen unmittelbar an der Nachbargrenze zu errichten. Teilweise und bis zu einer bestimmten Größe sind diese sogar genehmigungsfrei.

Anliegergebühren / Erschließungsbeiträge

Vor der Bebauung eines Grundstücks schreibt das Gesetz die Sicherstellung der Erschließung vor. Zuständig für die Errichtung von Erschließungsanlagen ist die Gemeinde, die dem Grundstückseigentümer einen Erschließungsbeitrag, auch Anliegergebühr genannt, in Rechnung stellt.

Das Erschlossensein Ihres Grundstücks ist eine planungsrechtliche Forderung und zwingende Grundlage für die Zulässigkeit eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens. Wann Ihr Grundstück erschlossen ist, wird im Baugesetzbuch genau definiert. Ihr Grundstück gilt dann als erschlossen, wenn die Anbindung an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser im erforderlichen Maß gewährleistet ist. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so müssen Sie zunächst für die Erschließung Ihres Grundstückes sorgen und sie in Ihre Kostenplanung mit einbeziehen. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sollten sich vor dem Kaufvertrag eine schriftliche Bestätigung über den Stand der Erschließung und voraussichtlich künftige Erschließungskosten von der Gemeinde besorgen.

Neben den grundlegenden Erschließungselementen, Straße, Wasser, Strom und Abwasser, ohne die Sie nicht bauen dürfen, benötigen Sie noch weitere Erschließungsleitungen, die nicht immer zwingend vorhanden sein müssen. Dies sind die Leitungen für Telekommunikation (Telefon, DSL, Kabelfernsehen, Kabelnetzwerk), Gas und Fernwärme. Da diese Versorgungen von den regionalen Anbietern verlegt werden und wirtschaftlichen Faktoren unterliegen, ist es nicht immer gewährleistet, dass die Anschlüsse Ihren Wünschen entsprechen oder überhaupt in naher Zukunft verlegt werden. Wenn z.B. Ihr Grundstück Telefonanschluss hat, ist damit noch nicht sicher, dass Sie Ihren DSL Internetzugang dann auch haben werden. Ihr Provider wird Ihnen aber sagen können, was in Ihrer Gegend möglich ist. Eine gute Alternative zum DSL ist ein Zugang über das Kabelnetz. Mit Ihm kommen neben dem Fernsehen auch Telefon und Internet zu Ihnen ins Haus.

Wenn es nicht an Ihrem Grundstück ersichtlich ist, ob und welche Leitungen noch angelegt sind, fragen Sie einfach die Nachbarn, lesen Sie den Bebauungsplan oder fragen in der Baubehörde nach.

Auflassung

Für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer die Einigungserklärung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle (zum Beispiel: Notar) abgeben müssen. Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss noch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet wird und erst später die Auflassung erklärt wird. Außenbereich: Die Bebaubarkeit des Außenbereichs ergibt sich aus § 35 BauGB. Danach sind dort lediglich solche Vorhaben zulässig, die für den "normalen" Bauherrn ohne Bedeutung sind. Darunter fallen zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Ställe, Scheunen sowie Wohnungen für ehemalige Landwirte.

Auflassungsvormerkung

Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht neuer Eigentümer (hat noch kein dingliches Recht, weil die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit dauert). Um seine Interessen zu schützen, lässt man den Notar im Grundbuch den Anspruch auf Eigentumserwerb vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.

Bauabnahmen

Was für Abnahmen gibt es überhaupt? Man unterscheidet zwei Arten von Abnahmen: Die behördlichen Abnahmen (Schornsteinfeger und Bauaufsichtsamt) und die Abnahmen von Bauleistungen Ihrer Bauunternehmen.

Wann werden Bauabnahmen durchgeführt? In der Regel werden Bauabnahmen nach jedem Gewerk durchgeführt. Gegebenenfalls werden vertraglich weitere Termine v.a. für den Rohbau vereinbart.

Wer führt die Bauabnahme durch? Die Bauabnahme wird durch Sie als Bauherren bzw. Käufer durchgeführt. Wenn Sie mit einem Architekten bauen, sollte auch der anwesend sein. Sie sollten auch darüber nachdenken, einen Gutachter hinzuzuziehen.

Baugesetzbuch

Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, wie Flächennutzungsplan und Bebauungsplan auszusehen haben, wann gebaut werden darf, wie Erschließungsbeiträge aufgebracht werden, was bei städtebaulicher Sanierung und Erhaltung zu beachten ist, wie der Grundstückswert ermittelt wird und wie Grundstückssucher zu unterstützen sind.

Bauleistungen

Dies sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Baumangel

Ein Baumangel liegt dann vor, wenn die Leistung des Bauunternehmers beziehungsweise Handwerkers von den anerkannten Regeln der Baukunst beziehungsweise den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Liegt ein Baumangel vor, stehen dem Bauherrn Gewährleistungsansprüche zu.

Bauträger

Ein Bauträgerunternehmen zeichnet sich dadurch aus, dass es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Gebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück errichtet. Erst nach oder während der Errichtung des Gebäudes erfolgt die Veräußerung des gesamten Gebäudes oder einzelner Wohnungen. Bauherr ist also nicht der spätere Erwerber, sondern das Bauträgerunternehmen selbst. Da beim Kauf vom Bauträger auch Grundstücke übertragen werden, bedarf der Bauträgervertrag der notariellen Beurkundung.

Bauvertrag

Das Gesetz kennt keinen speziellen Typ des Bauvertrags. Mit der Bezeichnung soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um die Beauftragung von Bauleistungen handelt. Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. In der Praxis wird zwischen dem reinen BGB-Vertrag und dem VOB-Vertrag unterschieden. Immer dann, wenn nicht ausdrücklich die Geltung der VOB vereinbart wird, liegt ein BGB-Vertrag vor. Umgangssprachlich werden beide Verträge als Bauvertrag bezeichnet.

Bauvoranfrage

vor dem Bauantrag hilft oft das kleine Genehmigungsverfahren: Sie erhalten nach wenigen Wochen den Bauvorbescheid und wissen dann z. B., ob Ihr Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Zweifelhafte Punkte des Projektes werden damit geklärt. Bauvorlagen: sind zusammen mit dem Bauantrag von einem Architekten oder Bauingenieur einzureichen: Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, statische Berechnung, Zeichnungen für Wasserversorgung und Entwässerung, Lichtbilder, zustimmende Erklärungen der Nachbarn zum Bau.

Die Bauherrenpflichten während eines Bauvorhabens

Vor, während und nach dem Hausbau werden diverse Verpflichtungen und Ämtergänge (auch Bauherrenpflichten genannt) auf Sie zukommen. Wir haben für Sie die wesentlichen Stationen/Schritte und die dafür notwendigen Unterlagen zusammengefasst. Sie erfahren auch, wo Sie die entsprechenden Unterlagen erhalten und welche Behörde sie benötigt. Dieser Ämterdurchlauf ist exemplarisch und wird sich von Fall zu Fall unterschiedlich gestalten. Fragen Sie vor dem Ämtergang immer nach, welche Unterlagen Ihre Gemeinde von Ihnen verlangt! Viele Ämter haben bereits einen guten Service im Internet zu bieten und stellen dort wichtige Formulare und Informationen zu Ihren Behördenwegen während Ihres Bauprozesses zur Verfügung.

Wo haben die Behörden ihren Sitz?

Für Bauherren und deren Vorhaben sind immer die Baubehörden der unteren Verwaltungsebene zuständig. Diese haben ihren Sitz in den zuständigen Landkreisbehörden, in den Behörden der kreisfreien Städte und in den Bezirksämtern größerer Städte. Dort befinden sich das Finanzamt, Tiefbauamt, Straßenbauamt, Liegenschaftsamt, Umweltamt, das Bau- und Wohnungsamt mit Bauaufsichtsamt, Bauplanungsamt, Kataster- bzw. Vermessungsamt (immer häufiger "Amt für Geoinformation und Vermessungswesen" genannt) und der Gutachterausschuss.

Die Grundbuchämter

Grundbuchämter sind in den zuständigen Amtsgerichten zu finden.

Der zuständige Schornsteinfeger

Ihren Bezirksschornsteinfeger finden Sie im Branchenbuch, aber auch mit Hilfe des Internets.

Anschlüsse der Versorgungsleitungen

Versorgungsunternehmen für die Anschlüsse ihres Hauses/Grundstücks an die öffentliche Erschließung für Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation, Abwasser und Fernwärme sind Stadtwerke, Gaswerke, Wasserwerke, sowie regionale oder überregionale Anbieter. Diese erstellen neben der eigentlichen Versorgungsleistung auch Ihren Hausanschluss zum Pauschalpreis. Oft werden die Preise günstiger, wenn Sie von einem einzelnen Versorger z.B. Gas, Wasser und Strom beziehen und anschließen lassen. Für diese Art kommen vor allem Stadtwerke in betracht, die mehrere Dienstleister unter sich vereinen.

Eigenleistungen

Um die finanzielle Belastung beim Bauen zu mindern, entschließen sich viele Bauherrn zur Erbringung von Eigenleistungen. Die "Muskelhypothek" ist aber auch beim Erwerb vom Bauträger anzutreffen. Hier kommt es darauf an, dass bereits im Bauträgervertrag klar geregelt wird, welche Arbeiten der Erwerber selbst durchführen möchte. Als Erwerber müssen Sie auch darauf achten, dass der Wert Ihrer Eigenleistungen im Bauträgervertrag angemessen berücksichtigt wird.

Erbbaurecht

In manchen Fällen werden Grundstücke im Erbbaurecht vergeben. Das bedeutet: eigenes Haus auf fremdem Boden. Lohnt es sich, Bauland im Erbbaurecht zu kaufen?

Was bedeutet Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, welches dem Inhaber die Befugnis gibt, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Das Erbbaurecht wird üblicherweise für 99 Jahre bestellt. Es wird im Grundbuch eingetragen und kann sowohl veräußert als auch vererbt werden. Wie beim Grundstückskauf muss auch der Erbbaurechts-Vertrag vom Notar beurkundet werden. Für das Erbbaurecht wird zusätzlich zum Grundbuchblatt für das Grundstück noch ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt. Lassen Sie sich bei Interesse an einem Erbbauvertrag zuerst bestätigen, dass Ihr Gegenüber tatsächlich Eigentümer des Baugrundstücks ist. Das klappt durch einen Grundbuchauszug oder eine Vollmacht des Eigentümers, dass Sie ins Grundbuch einsehen dürfen.

 

Vorteile für Erwerber:

Sie brauchen das Grundstück nicht zu kaufen und ersparen sich so die Zahlung eines beträchtlichen Kaufpreises auf einen Schlag. Statt dessen ist laufend eine Art Miete fällig, die als Erbbauzins nach Zeit und Höhe in das Erbbaugrundbuch eingetragen wird. Auf diese Weise retten Sie Ihre Liquidität; dies kommt insbesondere jenen zugute, die keine oder zu geringe Sicherheiten bieten, um von der Bank einen Kredit zur Bezahlung des Kaufpreises zu erhalten. Der Erbbauzins kann von den Vertragspartnern frei verhandelt werden.

 

Nachteile für Erwerber:

Der entscheidende Nachteil des Erbbauberechtigten besteht darin, dass er sein Haus schwieriger verkaufen kann als ein Haus auf eigenem Grund und Boden. Auf Erbbaugrund errichtete Häuser sind weniger begehrt und erzielen schlechtere Preise. Es ist üblich, sich bei Vertragsabschluss gegenseitig Vorkaufsrechte einzuräumen. Das heißt für Sie, dass Sie als Erbbauberechtigter, wollen Sie vorzeitig das Haus verkaufen, die Zustimmung des Grundstückseigentümers brauchen und an dessen Vorkaufsrecht gebunden sind. Sie sind also weniger frei in Ihren Verkaufs-Entscheidungen als jemand, der auf eigenem Grund gebaut hat.

Erschließung

Im Zusammenhang mit dem Recht zu bauen ist der Begriff der Erschließung von besonderer Bedeutung. Damit ein Grundstück als erschlossen gilt müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Ein zu bebauendes Grundstück muss erschlossen sein, denn nicht erschlossen ist nicht bebaubar. Die Erschließung eines Grundstückes ist gesichert, wenn die Anbindung an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser im erforderlichen Maß gewährleistet ist. Diese planungsrechtliche Forderung wird in den Länderbauordnungen durch spezielle Vorgaben an die Ver- und Entsorgung ergänzt. So wird in einigen Gemeinden z.B. auf die Trennung von Regenwasser und Abwasser verzichtet, andere bestehen auf dieser.

Erschließungskosten

Diese umfassen Kosten für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation, Wasser- und Energieversorgung. Sie enthalten auch anteilige Kosten des Straßenbaus samt Gehweg und Beleuchtung, öffentlicher Grünflächen und Kinderspielplätze und Lärmschutzanlagen. Erschließungskosten sind auch für das Telefon- und Kabelfernsehnetz zu entrichten. Üblicherweise muss der Eigentümer sich daran mit bis zu 90 % beteiligen.

G-Wert

Dieser benennt den Energiedurchlassgrad von Fenstern und damit den Anteil der für einen Raum verfügbaren Solarenergie.

Generalunternehmer

Darunter versteht man ein Bauunternehmen, das alle für ein Bauvorhaben zu erbringenden Bauleistungen, meistens zu einem Pauschalpreis, übernimmt. In vertraglichen Beziehungen steht der Bauherr allein mit dem Generalunternehmer und nicht mit einzelnen Bauunternehmen. Diese werden vom Generalunternehmer als Subunternehmen beauftragt.

Gewerk

Gewerk ist die Bezeichnung für die Arbeiten der verschiedenen bei der Bauausführung tätig werdenden Handwerker. Das sind zum Beispiel Maurer, Stahlflechter, Betonarbeiter, Zimmerer, Tischler, Fliesenleger, Sanitär- und Elektroinstallateure usw.

Grunderwerbssteuer

Das ist die Umsatzsteuer beim Grundstückshandel. Sie beträgt 3,5 % des Kaufpreises. Erst wenn die Grunderwerbssteuer bezahlt ist, stellt Ihnen das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Dann erst steht der Eigentumsumschreibung im Grundbuch nichts mehr im Wege.

Hammergrundstück

Ein Hammergrundstück ist ein Grundstück, bei dem der hinten wohnende Nachbar (nutzt praktisch die Fläche wie beim echten Hammerkopf) keine eigene Zufahrt hat und darauf angewiesen ist, über das vordere Grundstück laufen und fahren zu müssen (praktisch wie beim echten Hammerstiel). Im Baulastenverzeichnis bzw. Grundbuch ist dann dieses Wegerecht als Nutzungsbeschränkung für den Eigentümer des vorderen Grundstücks eingetragen.

Heizwärmebedarf - Jahresheizwärmebedarf

Hierbei handelt es sich um die im Laufe eines Jahres verbrauchte Energiemenge der Heizung bezogen auf die tatsächlich beheizte Grundfläche (kWh/m²a). Nicht mitgerechnet wird bei der Ermittlung die Energie für sommerliche Kühlungseinrichtungen, warmes Brauchwasser und Elektroenergie für den Betrieb der Heizanlage. Der Heizwärmebedarf entspricht im Prinzip den Wärmeverlusten eines Hauses. Ein gut gedämmtes Haus benötigt weniger Heizwärme als ein weniger gut gedämmtes.

Nachbesserung

Nachbesserung wird immer dann nötig und gefordert, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht die nötigen Anforderungen erfüllt, also mangelhaft ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie nicht den anerkanten Regeln der Technik entspricht, die Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt oder eine vereinbarte Güte nicht erreicht wird. Ein Recht auf Nachbesserung steht dem Bauherrn soweit nichts anderes vereinbart wurde, erst nach der Abnahme zu. Der Bauherr muss dem Bauunternehmer zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen. Dazu rügt er das Erscheinungsbild, das er als mangelhafte Bauleistung ansieht (z. B. feuchten Putz im Keller). Gleichzeitig sollte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn der Unternehmer diesem Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder sich weigert, kann der Bauherr seine weiteren Mängelansprüche geltend machen.

Primärenergiebedarf

Das ist der Energiebedarf der gesamten Haustechnik. Dazu gehört der Heizenergie- und Warmwasserenergiebedarf sowie der Bedarf an Elektroenergie der Pumpen, der mechanischen Lüftung und der Steuerung und Reglung der Anlage.
Die Obergrenzen für den Primärenergiebedarf nach EnEV müssen für jedes Haus gesondert berechnet werden. Er ist von der Hausgeometrie, dem Verhältnis von Gebäudeoberfläche zu Gebäudevolumen und von der Nutzfläche abhängig. Je größer ein Gebäude ist (z.B. Mehrfamilienhäuser), um so niedriger ist die Obergrenze.

Schiedsgutachtervertrag

In Bauverträgen kann eine so genannte Schiedsgutachtenklausel aufgenommen werden. Darin einigen sich die Parteien auf einen Schiedsgutachter, der im Falle von Streitigkeiten einzelne Tatsachen feststellen soll. Der Schiedsgutachter soll also nicht anstelle des Gerichts den Streit entscheiden. Er prüft vielmehr bestimmte, in einem Streit erhebliche Tatsachen (zum Beispiel: ob ein bestimmter Baumangel vorliegt). Die Besonderheit besteht dann darin, dass die Feststellungen des Schiedsgutachters in einem späteren Gerichtsverfahren für die Parteien und das Gericht nicht bindend sind. Auf diese Weise lassen sich aber dennoch in der Praxis viele zeit- und kostenaufwendige Bauprozesse vermeiden.

Schwarze Wanne

Unter dem Begriff Schwarze Wanne verstehen Baufachleute bitumöse Anstriche und Dichtungsbahnen, die einen Keller gegen Erdfeuchte und drückendes Wasser von außen abdichten sollen. Eine Bauwerkabdichtung von innen wäre zu aufwändig. Vor allem Wasser, das gegen den vorwiegend aus Mauerwerk errichteten Keller drücken würde, könnte einen erheblichen Schaden anrichten. Die Schwarze Wanne eignet sich besonders bei der Sanierung von feuchten Kellern.

Subunternehmer / Nachunternehmer

Nicht immer erbringt der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer (gemeint ist hier nicht der Generalunternehmer!) sämtliche Arbeiten selbst. Häufig beauftragen Bauunternehmen Dritte mit der Ausführung von Teilleistungen. Solche Drittunternehmer werden als Nach- oder auch Subunternehmer bezeichnet. Die Besonderheit dieser Konstellation besteht darin, dass der Bauherr keine vertraglichen Beziehungen zum Nachunternehmer hat. Sein Vertragspartner ist einzig und allein der von ihm beauftragte Bauunternehmer, der auch als Hauptunternehmer bezeichnet wird. Auch für die vom Nachunternehmer erbrachten Leistungen ist im Verhältnis zum Bauherrn der Hauptunternehmer allein zuständig und verantwortlich.

U-Wert

Das ist der Kennwert für den Transmissionswärmeverlust eines Bauteils. Je größer er ist, um so mehr Energie geht durch das Bauteil verloren. Um den U-Wert zu verringern, benötigt man bessere Dämmmaterialien oder eine dickere Dämmschicht.

Versicherungen rund um den Hausbau

Im Rahmen Ihres Hausbaus gehen Sie viele Wagnisse ein, die im schlechtesten Fall finanzielle Nachteile für Sie ergeben können. Mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Baustelle zum Beispiel erzeugen Sie automatisch eine Gefahrenquelle für sich, Ihre Helfer und Ihre Nachbarn. Genauso gehen Sie und Ihre Bank mit der Finanzierung Ihres Vorhabens ein Risiko ein. Und nicht zuletzt ist Ihr fertiggestelltes Objekt weiterhin Gefahren ausgesetzt. Gegen all diese Einflüsse können Sie sich schützen, indem Sie eine geeignete Versicherung abschließen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die notwendigen Versicherungen, die Sie, andere und Ihr Objekt ausreichend absichern.

Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe stellt in der Regel für den Bauherrn ein Druckmittel dar, einen Bauunternehmer zur fristgemäßen Fertigstellung seiner Leistungen zu veranlassen. In der Baupraxis wird entweder die nicht fristgemäße Fertigstellung der Arbeiten oder aber die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Bauleistung unter Vertragsstrafe gestellt. Vertragsstrafen sollten Sie nur dann vereinbaren, wenn Sie bei Verzug der Fertigstellung ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten zu erwarten haben, denn vereinbarte Vertragsstrafen stellen für den Anbieter ein Risiko dar, welches er immer in den Preis einkalkulieren wird. Wenn sie eine Vertragsstrafe vereinbaren, wird die Höhe üblicher Weise in Prozentbruchteilen der Auftragssumme pro Werk- oder Arbeitstag berechnet. Zudem wird eine Obergrenze vereinbart. Eine Vertragstrafe müssen sie sich bei der Abnahme vorbehalten, wenn sie nicht verfallen soll.

Weiße Wanne

Dieser Begriff bezeichnet die Ausbildung einer Gründung oder eines Kellers aus wasserundurchlässigem Beton. Auf bitumöse Außenabdichtungen kann hier völlig verzichtet werden. Bei der Errichtung der weißen Wanne in mehreren Schritten werden die sogenannten Arbeitsfugen mit einbetonierten Dichtungsbändern versehen, sodass auch durch diese Fugen kein Wasser sickern kann. Wasser kann nur in Form von Wasserdampf durch Beton gelangen, was bautechnisch jedoch unbedenklich ist.

Werkvertrag

Der in § 631 BGB geregelte Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks. Der Besteller (Bauherr) wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Charakteristisch für den Werkvertrag ist dessen Erfolgsbezogenheit. Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg (z. B.: Fachgerechte Erstellung eines Gebäudes, Reparatur einer Heizungsanlage etc.). Ist der Werkvertrag auf die Erbringung von Bauleistungen gerichtet, wird er umgangssprachlich auch als Bauvertrag bezeichnet.